Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 16 Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Die Bildung einer Rücklage wird gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen zu
1. der Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken im Gesamthaushalt und
2. der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur.